Offenheit und Transparenz sind Voraussetzungen für Vertrauen. Deshalb stellen wir Ihnen gern den Offenlegungs- und Vergütungsbericht der Sparkasse Leipzig zur Verfügung.
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Aufgrund von § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält. Hier finden Sie die Veröffentlichung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 18b AnlV (geeignetes Kreditinstitut).
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