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Wichtige Informationen für den Fall der Fälle

Wichtige Informationen für den Fall der Fälle

Auf einen plötzlichen Unglücks- oder Todesfall ist niemand wirklich vorbereitet. Daher wollen wir Ihnen in dieser schwierigen Situation eine Hilfestellung geben und erste Fragen beantworten.

Nachlass regeln

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen auf dieser Seite nicht alle möglichen Aspekte erläutern können, die sich bei einem Unglücks- oder Todesfall ergeben. Für weitere Informationen können Sie sich an unsere Kundenberaterinnen und -berater wenden, die Sie bei Ihrem Anliegen gern unterstützen.

I. Allgemeines

Grundsätzlich sind nach dem Tod eines Kontoinhabers allein dessen Erben berechtigt, Auskünfte über ein Konto zu erhalten und über das Konto zu verfügen. Das Erbrecht ist in der Regel nachzuweisen. Mögliche Nachweise stellen wir unter Ziffer II. dar.

Bei Gemeinschaftskonten kann der/können die verbleibende(n) Mitkontoinhaber in der Regel weiter im bisherigen Umfang über das Konto verfügen.

Gegenüber unserem Institut erteilte Kontovollmachten bestehen in der Regel über den Tod des Kontoinhabers hinaus fort.  Auch eine durch den Erblasser dem Verfügungsberechtigten erteilte Zustimmung zur Nutzung des Online-Bankings gilt in der Regel, wie auch eine dem Verfügungsberechtigten ausgestellte Sparkassen-Card, weiter.

Sonstige durch den Erblasser erteilte privatschriftliche oder notarielle Vollmachten können abhängig von ihrem Umfang zur Auskunftserteilung oder Verfügung über Nachlasskonten berechtigen. Bitte legen Sie uns diese zur Prüfung vor.

 

II. Nachweis des Erbrechts / der Testamentsvollstreckung

Der Nachweis des Erbrechts oder einer Berechtigung zur Verfügung über den Nachlass ist insbesondere möglich durch:

a) Erbschein

Hierbei handelt es sich um einen Nachweis des Erbrechts (amtliches Zeugnis, § 2353 BGB). Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben ausgestellt. Für die Erteilung des Erbscheines werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach dem Nachlasswert richtet. Bitte legen Sie uns stets eine Ausfertigung des Erbscheins vor.

b) Testament

Bitte beachten Sie, dass ein Schriftstück, das sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellen kann, beim Nachlassgericht abgeliefert (§ 2259 BGB) und von diesem eröffnet (§ 2263 BGB) werden muss. Der Sparkasse Leipzig ist das Testament nebst Niederschrift der dazugehörigen Eröffnungsverhandlung jeweils in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.  

Sofern aus einem Testament die Erbfolge nicht eindeutig bestimmbar ist, sind wir berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen.

c) Erbvertrag

Der Sparkasse Leipzig ist ein Erbvertrag nebst Niederschrift der dazugehörigen Eröffnungsverhandlung jeweils in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.  

d) Testamentsvollstreckerzeugnis

Sofern im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, legitimiert sich der Testamentsvollstrecker entweder durch Vorlage des Testaments in der oben beschriebenen Form oder durch Vorlage der Ausfertigung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

In diesem Fall sind wir für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht berechtigt, den Erben Auskünfte über den Nachlass zu erteilen oder Verfügungen der Erben zuzulassen.

e) Europäisches Nachlasszeugnis

Das Europäisches Nachlasszeugnis ist ein amtliches europäisches Zeugnis, welches insbesondere als Nachweis der Rechtsstellung von Erben, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern in den Mitgliedstaaten der EU dient. Zuständig für die Erteilung sind grundsätzlich das Nachlassgericht bzw. die Gerichte/Behörden am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag erteilt und hat eine beschränkte Gültigkeit von sechs Monaten.

Der Sparkasse Leipzig ist eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses sowie dessen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

III. Hinweis zu Erbengemeinschaften / Erbschaftsvollmacht

Sind mehrere Erben vorhanden, ist die Mitwirkung aller Erben zu Verfügung über das Nachlassguthaben erforderlich. Sofern die persönliche Anwesenheit aller Miterben nicht sichergestellt werden kann, bitten wir möglichst um Benennung eines hauptverantwortlichen Erben oder einer sonstigen Vertrauensperson, welche den/die Miterben vertritt. In diesem Fall bitten wir darum, das beiliegende Formular „Erbschaftsvollmacht“ zu nutzen. Bitte stellen Sie die Legitimation des/der Vollmachtgeber durch ihre Hausbank oder eine deutsche Auslandsvertretung sicher, da wir die Vollmacht ansonsten nicht anerkennen können.

IV. Erben mit Wohnsitz im Ausland

Sind Erben mit einem Auslandswohnsitz vorhanden, ist vor Auszahlung von Guthaben zwingend eine erbschaftssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, die wir in der Regel für Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Bitte berücksichtigen Sie, dass vor Vorlage der Unbedenklichkeits­bescheinigung die Sparkasse Leipzig in der Regel keine Verfügung über Nachlassguthaben zulassen kann.

Wichtige Unterlagen für Ihren Kundentermin

Jeder „Fall der Fälle“ ist eine besondere Situation, die die Hinterbliebenen vor große Herausforderungen stellt. Gern stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zur Seite und klären gemeinsam mit Ihnen alle offenen Fragen. Damit im Termin alle notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen, haben wir die entsprechenden benötigten Dokumente ganz übersichtlich für Sie auf einer Seite zusammengefasst.

Ihr nächster Schritt

Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater und bringen Sie die erforderlichen Angaben und Dokumente mit.

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